Verfahren um unbefristete Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg
Aktuell:
Der Anwalt Rainer Weibel hat am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht für 108 Mandanten und Mandantinnen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des UVEK vom 17. Dezember 2009 eingereicht.
Am 17. Dezember 2009 erteilte das UVEK dem AKW Mühleberg eine unbefristete Betriebsbewilligung. Gegen diesen Entscheid können EinsprecherInnen, welche bereits im Juni 2008 gegen das Gesuch der BKW um eine unbefristete Betriebsbewilligung eingesprochen haben, vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
29. November 2009 Der Kanton Waadt entscheidet sich mit 64% Nein gegen 35% Ja gegen eine unbefristete Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg, dies bei einer Stimmbeteiligung von hohen 51% .
Akteneinsichtsgesuch: Am 22. Juni 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der KlägerInnen, Leuenbergers Departement UVEK habe den vollständigen Sicherheitsbericht und die Risikoanalyse der BKW öffentlich zugänglich zu machen, abgewiesen.
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Geschichte:
Das AKW Mühleberg erhielt ab der Inbetriebnahme im Jahr 1972 stets befristete Betriebsbewilligungen von jeweils wenigen Monaten bis zu einem Jahr. 1990 nach einer grösseren Nachrüstung (SUSAN) wollte sie ihre Betriebsbewilligung in eine unbefristete Betriebsbewilligung umwandeln. Es wurde ein Betriebsbewilligungsverfahren mit Auflage eines Sicherheitsberichts durchgeführt. Mühleberg erhielt vom Bundesrat eine befristete Betriebsbewilligung, jedoch eine 10-jährige bis zum Jahr 2002. 1998 ersuchte die BKW nach einer Reparatur des Kernmantels erneut um eine unbefristete Betriebsbewilligung für das AKW, der Bundesrat verlängerte dann die Betriebsbewilligung ohne Verfahren bis 2012. Nachdem 2004 das vierte der fünf Schweizer AKW, Beznau 2, eine unbefristete Betriebsbewilligung erhielt, ersuchte die BKW am 25. Januar 2005 den Bundesrat - wenige Tage vor Inkrafttreten des neuen Kernenergiegesetzes am 1. Februar 2005 - die Befristung der Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg vom 14. Dezember 1992 aufzuheben. Dabei verwies sie auf die dem AKW Beznau2 am 3. Dezember 2004 erteilte Betriebsbewilligung, das AKW Mühleberg sei seither das einige AKW der Schweiz mit einer befristeten Betriebsbewilligung. Dies sei eine stossende Rechtsungleichheit.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) lehnte am 14. Juni 2006 das Gesuch der BKW ab. Das UVEK befand: Voraussetzung für den Betrieb des Atomkraftwerks über das Jahr 2012 hinaus sei ein atomrechtliches Bewilligungsverfahren nach dem neuen Kernenergiegesetz.
Gegen den Entscheid des UVEK legte die BKW am 13. Juli 2006 bei der Eidg. Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde ein.
- Es sei festzustellen dass die Befristung nach neuem Kernenergiegesetz vom 1.1.2005 nichtig sei
- 2. Sollte die Befristung rechtens sein, sei die Befristung der Bewilligung aufzuheben
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht (BVG) das Verfahren von der REKO/INUM. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 8. März 2007: 1. Die bestehende Befristung sei gültig 2. Ob die Befristung der Bewilligung aufzuheben sei solle durch das UVEK erwogen werden Die Rechtsprechung bestätigte also die gültige Befristung der Betriebsbewilligung, liess dem UVEK aber offen wie das Verfahren weiter zu führen sei. Der unklare Entscheid ist sicherlich auch auf das mangelnde Kernenergiegesetz zurückzuführen, welches Bewilligungsverfahren als Verfahrensschritt beim Bau oder der Erweiterung einer Atomanlage, jedoch keine Regelung für Fragen der Umwandlung von Bewilligungen für bestehende AKW kennt.
Auch nach dem Entscheid des BVG vertrat das UVEK weiter die Auffassung: Die Befristung der Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg könne nur in einem Bewilligungsverfahren nach Kernenergiegesetz (KEG) aufgehoben werden. Deshalb zog es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2007 ans Bundesgericht weiter. Unabhängig davon, ob das UVEK die Aufhebung der Befristung in einem formellen Bewilligungsverfahren nach KEG oder - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - in einem Wiedererwägungsverfahren prüfen wird, müssen Betroffene aus der Umgebung des AKW Mühleberg angehört werden.
Das Bundesgericht entschied am 21. Januar 2008 für die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung: Für das AKW Mühleberg ist nicht das gleiche Verfahren wie für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Kernenergiegesetz (KEG) durchzuführen. Das UVEK hat das entsprechende Gesuch der BKW nach den Regeln über die Wiedererwägung von Verfügungen zu behandeln. Dazu das UVEK Dazu die BKW
Das Gesuch der BKW "Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung" wird öffentlich aufgelegt. Die veralteten und simplen Gesuchsunterlagen (Stellungsnahme zur PSÜ 2005) ohne Sicherheitsbericht usw.) wurden vom 13. Juni bis 14. Juli 2008 in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt.
EinsprecherInnen aus der Zone 1 um das AKW Mühleberg beantragten am 16.Juni 2008 beim Bundesamt für Energie BFE Einsicht in weitere Akten welche in einem Betriebsbewilligungsverfahren normalerweise mit aufgelegt werden müssten.
Am 14. Juli 2008 reichten Private, Organisationen, Politische Parteien, Städte und Gemeinden Einsprachen gegen die unbefristete Betriebsbewilligung für das AKW Mühleberg ein. Wortlaut der Einsprachen: http://www.fokusantiatom.ch/Dokumente/2008_07_04_KKM.pdf
Am 10. November 2008 verfügte das UVEK dass die Einsprecherinnen der Zone1 keine weitere Akteneinsicht erhalten. Dagegen reichten diese am 12.12.2008 eine Klage vor Bundesverwaltungsgericht ein.
Vom 27. April bis 26. Mai 2009 legte das BfE die Stellungnahme des ENSI und der BKW, für die EinsprecherInnen welche im Juni 2008 einsprachen, beim Hauptsitz des BfE in Ittigen Kanton Bern auf. Es wurde suggeriert es handle sich um eine weitere Akteneinsicht. in Tatsache handelt es sich jedoch bloss um ~30 Seiten Stellungnahmen der BKW und ~60 Seiten des ENSI zu unseren Einsprachepunkten. Fokus Anti-Atom veröffentlichte die Stellungnahme der ENSI auf ihrer Homepage, da wir der Ansicht sind dass die Einschränkung zur Stellungnahme auf EinsprecherInnen nicht gerechtfertigt ist. Schliesslich wurde im 2008 eine zu kurze Frist zur Einsprachemöglichkeit angesetzt.
Mitte Mai 2009 rief Fokus Anti-Atom nahestehende Organisationen und Privatpersonen dazu auf von Fokus Anti-Atom vorgefertigte Stellungnahmen zu den Stellungnahmen desENSI und der BKW zu unterschreiben und ans BfE einzusenden. Das Aufwendige und kostspielige Verfahren, welches von Fokus Anti-Atom in Zusammenarbeit mit Personen aus der Zone 1 um das AKW Mühleberg und ihrem Anwalt begleitet wird, ist mit umfangreichen Recherchen und Stellungnahmen durch das Ökoinstitut Darmstadt bestückt. Stellungnahme Fokus Anti-Atom lang, kurz
Stellungnahme Mai 2009
Die genaue Zahl der Stellungnahmen zu denen Fokus Anti-Atom aufrief ist nicht bekannt. Bekannt ist jedoch, dass auch die Stadt Bern wieder eine Stellungnahme einreichte, sowie mehrere Umweltorganisationen, Parteien und Private.
Die EinsprecherInnen der Zone 1 um das AKW Mühleberg welche bereits im Juni 2008 eine Einsprache platzierten, erhielten für ihre Stellungnahme zu den Stellungsnahmen von ENSI und BKW eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Juni 2009. Unter Beihilfe von Fokus Anti-Atom und dem Ökoinstitut Darmstadt und ihrem Anwalt werden sie termingerecht eine fundierte Gegenstellungnahme einreichen. Die Stellungnahme des Ökoinstituts Darmstadt werden wir ab dem 12. Juni 2009 auf der Homepage http://fokusantiatom.ch veröffentlichen.
In unserer aktuellsten Stellungnahme sowie in den Einsprachen zuvor argumentieren wir wie folgt:
Akteneinsicht:
Die Ausgangsbasis im öffentlichen Verfahren zum AKW Mühleberg ist nicht wie in den bisherigen Verfahren ein anlagentechnischer Sicherheitsbericht. Die vorliegenden Stellungnahmen des ENSI und der BKW reichen nicht aus, den aktuellen Zustand des Atomkraftwerks zu beurteilen. Es werden Sachverhalte erwähnt, welche nicht überprüfbar sind. Dies trifft insbesondere für die Notkühlung, den Schutz gegen Erdbeben und die Alterungsüberwachung zu. Es ist unakzeptabel, dass die BKW gegenüber der NOK, der Betreibergesellschaft des AKW Beznau II, bevorzugt behandelt wird, welche im analogen Verfahren 2004 sämtliche Unterlagen öffentlich auflegen musste.
